Weil einfach einfach besser ist.

Die steuerlichen Vorgaben sind so kompliziert, dass selbst Finanzämter, ja sogar Richter sich oft schwer tun, den gültigen Steuersatz zu ermitteln . Wie soll da erst der Gastronom in seinem Betrieb den Durchblick behalten? Nehmen wir zum Beispiel den Bereich Partyservice: Liefert der Caterer das Essen in Einweggeschirr, so muss er nur sieben Prozent in Rechnung stellen. Es sei denn, er bringt auch noch zwei Stehtische mit: Dann unterliegt automatisch der ganze Umsatz dem vollen Steuersatz. 19 Prozent schreibt der Gesetzgeber auch dann vor, wenn das Partyservice-Unternehmen Porzellangeschirr einsetzt. Das reduziert zwar die Müllberge, erhöht aber den Preis. Anders ausgedrückt: Wegwerf-Denken wird vom Staat gefördert, umweltbewusstes Handeln dagegen bestraft.

Noch undurchsichtiger ist die Lage an der Imbissbude. Bis vor kurzem galt: Wer seine Currywurst vor Ort verzehrte, zahlte 19 Prozent Mehrwertsteuer. Auf die mitgenommene Wurst wurden sieben Prozent fällig. Doch der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof haben dies jüngst revidiert: Nur noch derjenige, der sich mit seiner Currywurst auf den vom Imbiss bereitgestellten Sitzmöbeln niederlässt, muss 19 Prozent zahlen. Wer stehen bleibt oder auf die Parkbank ausweicht, wird nur mit sieben Prozent zur Kasse gebeten.

Aber aufgepasst – es gibt noch mehr Ausnahmen. So werden beispielsweise bei Nachos im Kino wiederum nur sieben Prozent fällig – trotz Verzehr vor Ort, trotz Sitzmöglichkeiten. Verstehen Sie es?

Soviel Wenn und Aber stiftet nichts als Verwirrung und verkompliziert die Rechnungsstellung in den Betrieben unnötig. Am Ärgerlichsten ist jedoch die hierdurch verursachte Rechtsunsicherheit: Seit den 90er Jahren müssen regelmäßig die Gerichte helfen, Eindeutigkeit herzustellen, wo der Steuergesetzgeber schwammige Vorgaben gemacht hat. Wer schon einmal richtungsweisende unternehmerische Entscheidungen treffen musste, von denen das Wohl des Betriebes und der dort arbeitenden Menschen abhängt, der weiß, wie wichtig eine stabile rechtliche Grundlage hierfür ist.

Die Lösung: Sieben Prozent Mehrwertsteuer auf alle Speisen. Egal wo, wann, von wem und wie sie hergestellt beziehungsweise konsumiert werden.