Weil nur gleiche Steuern wirklich gleiche Chancen bedeuten.

Stellen Sie sich zwei heiße, frische Bratwürste vor. Beide gleich lang, gleich lecker, komplett identisch. Sogar der Preis ist derselbe: 1 Euro. Der einzige Unterschied: Die eine Wurst kommt beim Metzger vom Grill, die andere aus der Küche im Wirtshaus. Ein Unterschied mit Folgen: Während der Metzger 93 Cent als Netto-Einnahmen verbuchen kann, bleiben dem Gastwirt nur 84 Cent, da er 19 Prozent als Mehrwertsteuer in Abzug bringen muss. Hochgerechnet auf einen Umsatz von 10.000 Euro bleiben dem Metzger gut 9.345 Euro, dem Wirt jedoch nur etwa 8.403 Euro – eine Differenz von 942 Euro. Ist das nachvollziehbar? Ist das fair?

Wir meinen: Nein!

Im Gegenteil: Für Deutschlands Gastronomen bedeutet der volle Steuersatz einen knallharten Wettbewerbsnachteil gegenüber Lebensmittelhandwerk und Einzelhandel. Da Bäcker, Metzger und Supermärkte auf verzehrfertige Speisen nur sieben Prozent aufschlagen müssen, genießen sie einen Kalkulationsvorteil, mit dem sie spielen können. Sie nutzen ihn für Preiskämpfe oder setzen ihn gewinnbringend ein, um die Qualität des Angebotes zu steigern. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Wir befürworten den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Lebensmittel – wie er nahezu in allen EU-Staaten gilt – ausdrücklich. Doch im Sinne eines fairen Steuersystems ist es angebracht, zubereitete Speisen in der Gastronomie steuerlich gleich zu behandeln.

Das ist auch im Sinne der Gäste. Denn sie sind gleichfalls durch diese Regelung benachteiligt, da im Zuge des gesellschaftlichen Wandels immer mehr Menschen darauf angewiesen sind, sich außer Haus zu verköstigen – im hektischen Berufsalltag bleibt oftmals kaum Zeit für entspanntes Einkaufen und Kochen. So verwundert es nicht, dass Lebensmittelhandwerk und -einzelhandel ihr Angebot auf gastronomische „to go“-Angebote ausgeweitet haben: Belegte Brötchen, heiße und kalte Snacks, ja sogar warme Mahlzeiten wie Nudelaufläufe und Braten stehen zur Auswahl – und steuern einen steigenden Anteil zu den Umsätzen bei. Wer sich jedoch in unseren hektischen Zeiten einen Restaurantbesuch gönnt, erfährt eine steuerliche Benachteiligung. Zudem ist es paradox, dass derjenige, der deutlich höhere Kosten hat (für Personal etc.), steuerlich schlechter gestellt ist. Diese steuerliche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht nachvollziehbar und einfach nicht mehr zeitgemäß, weder für Gäste, noch für Gastronomen.

Erst wenn auch für Gastronomen der reduzierte Steuersatz gilt, herrscht Chancengleichheit für alle.